Veranstaltung: | Bezirksvollversammlung am 11. Oktober 2025 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.09.2025, 19:56 |
Satzung Grüne Niederbayern
Satzungstext
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bezirksverband Niederbayern
Präambel
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN arbeiten für eine grundlegende Verbesserung der
Lebensverhältnisse:
ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei.
Der Bezirksverband Niederbayern soll die Aktivitäten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Bezirk Niederbayern koordinieren, gemeinsame Politik formulieren und die
Positionen der Partei darstellen.
§ 1 Name
Der Verband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband
Niederbayern“. Er ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN im Regierungsbezirk Niederbayern.
§ 2 Organe des Bezirksverbandes
(1) Organe des Bezirksverbandes sind die Bezirksvollversammlung, die
Bezirksversammlung, der Bezirksvorstand und die regionale Vertretung der Grünen
Jugend in Niederbayern.
(2) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 3 Bezirksvollversammlung
(1) Die Bezirksvollversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und
dem Bezirksvorstand. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt
folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 70
multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des
Bezirksverbands dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet
wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall
mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Es gelten die Zahlen der Mitglieder
in den Kreisverbänden und (als deren Summe) im Bezirk, die dem*der
Landesschatzmeister*in für den 31.12. des Vorjahres verbindlich gemeldet wurden.
Ersatzdelegierte sollen bestimmt werden.
(2) Die Kreisverbände sind aufgefordert, bei den Delegierten die Mindestparität
für Frauen zu wahren.
(3) Die Bezirksvollversammlung ist vom Bezirksvorstand mindestens einmal
jährlich mit Schreiben an alle Kreisverbände und niederbayrischen
Mandatsträger*innen auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene unter Wahrung einer
Ladungsfrist von mindestens sechs Wochen einzuberufen. Bereits gemeldete
Delegierte sind ebenso zu laden. Die Einladung kann elektronisch erfolgen. Die
Bezirksvollversammlung ist auch einzuberufen, wenn drei Kreisverbände oder ein
Zehntel der niederbayrischen Mitglieder es verlangen. Hierbei gilt die Zahl der
Mitglieder, die dem*der Landesschatzmeister*in für den 31.12. des Vorjahres
verbindlich gemeldet wurde.
(4) Die Bezirksvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens die Hälfte der gemeldeten Delegierten anwesend ist.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Bezirksvollversammlung nach Absatz 1.
Rede- und teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind der Bezirksvorstand, die Bezirksversammlung, die
niederbayrischen Kreis- und Ortsverbände, die regionale Vertretung der Grünen
Jugend in Niederbayern sowie fünf Mitglieder gemeinsam. Anträge sind bis zwei
Wochen vor der Bezirksvollversammlung beim Bezirksvorstand schriftlich
einzureichen, der sie unverzüglich an die Kreis- und Ortsverbände weiterleiten
muss. Den Delegierten sind alle fristgerechten Anträge vorab zuzusenden oder
spätestens bei Beginn der Sitzung auszuhändigen. Eine elektronische Übersendung
genügt.
(6) Nicht fristgerechte eingereichte Anträge werden als Initiativanträge
behandelt. Ihre Behandlung auf der Versammlung erfolgt, wenn mehr als ein
Drittel der stimmberechtigten Delegierten der Behandlung zustimmen.
Initiativanträge können bis zum Beginn der Versammlung schriftlich beim
Bezirksvorstand eingereicht werden. Satzungsänderungsanträge und Anträge zum
Haushalt können keine Initiativanträge sein.
(7) Die Bezirksvollversammlung stellt die Liste der Kandidierenden für alle
bayrischen Land- und Bezirkstagswahlen auf.
(8) Die Bezirksvollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den
Bezirksvorstand und entlastet den bisherigen Vorstand.
(9) Die Bezirksvollversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode des
Landesausschusses den*die Vertreter*in des Bezirks Niederbayern im
Landesausschuss.
§ 4 Bezirksversammlung
(1) In der Bezirksversammlung hat jeder Kreisverband und die regionale
Vertretung der Grünen Jugend in Niederbayern eine Stimme. Ist mehr als ein
Mitglied eines Kreisverbandes und der Grünen Jugend in Niederbayern anwesend, so
müssen sich die anwesenden Mitglieder über die Abgabe dieser Stimme
verständigen. Jedes Mitglied ist in der Bezirksversammlung zur Teilnahme und zur
Rede berechtigt.
(2) Die Bezirksversammlung tagt in der Regel mindestens einmal jährlich. Der
Termin wird vom Bezirksvorstand festgelegt. Die vorläufige Tagesordnung geht
allen Kreisverbänden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu. Eine
elektronische Einladung genügt.
(3) Die Bezirksversammlung berät und entscheidet über alle politischen Themen
von überregionaler und für den Bezirk relevanter Bedeutung. Eine wichtige
Aufgabe der Bezirksversammlung liegt im inhaltlichen und organisatorischen
Erfahrungsaustausch zwischen den Kreisverbänden. An Beschlüsse der
Bezirksvollversammlung ist die Bezirksversammlung gebunden.
(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Kreisverbände anwesend
ist. Stimmberechtigt sind die Kreisverbände sowie die Grüne Jugend nach Absatz
1. Rede- und teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind der Bezirksvorstand, die niederbayerischen Kreis- und
Ortsverbände, die regionale Vertretung der Grünen Jugend in Niederbayern sowie
drei Mitglieder gemeinsam. Anträge sind bis zwei Wochen vor der
Bezirksversammlung beim Bezirksvorstand schriftlich einzureichen, der sie
unverzüglich an die Kreis- und Ortsverbände weiterleiten muss. Den Delegierten
sind alle fristgerechten Anträge vorab zuzusenden oder spätestens bei Beginn der
Sitzung auszuhändigen. Eine elektronische Übersendung genügt. Anträge, die der
Bezirksvollversammlung vorbehalten sind, beispielsweise Satzungsänderungen oder
Anträge zum Haushalt, können nicht eingereicht werden.
(6) Nicht fristgerechte eingereichte Anträge werden als Initiativanträge
behandelt. Ihre Behandlung auf der Versammlung erfolgt, wenn mehr als ein
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen.
Initiativanträge können bis zum Beginn der Versammlung schriftlich beim
Bezirksvorstand eingereicht werden.
§ 5 Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
der*dem Bezirksschatzmeister*in und fünf Beisitzer*innen. Scheidet ein Mitglied
vor Ende seiner Amtszeit aus dem Bezirksvorstand aus, wird der Posten auf der
nächsten Bezirksvollversammlung für die restliche Amtszeit nachgewählt.
(2) Der Bezirksvorstand führt nach Maßgabe der Beschlüsse der
Bezirksvollversammlung und der Bezirksversammlung die Geschäfte des
Bezirksverbandes. Zur Vertretung nach außen sind die beiden Vorsitzenden je
einzeln berechtigt.
(3) Der Bezirksvorstand tagt bei Bedarf. Er koordiniert die Arbeit der
Kreisverbände, bereitet Bezirksvollversammlungen und Bezirksversammlungen
vor und nach, stellt Öffentlichkeit bei Bezirksthemen her und legt neue
Aktivitäten fest.Dafür darf er sich bei Bedarf und zur Erledigung von laufenden
Arbeiten fest angestellter und/oder Honorarkräften bedienen.
(4) Der Bezirksvorstand hat jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 6 Grüne Jugend
(1) Die regionale Vertretung der Grünen Jugend in Niederbayern ist der
angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Niederbayern.
(2) Der Bezirksverband erkennt die politische und organisatorische
Selbständigkeit der Grünen Jugend in Niederbayern an und unterstützt ihre Arbeit
politisch, organisatorisch und finanziell.
§ 7 Finanzierung des Bezirksverbandes
Die Arbeit des Bezirksverbandes wird durch eine Umlage der Kreisverbände, durch
Zuschüsse des Landesverbandes und Spenden finanziert. Die Höhe der Kreisumlage
bestimmt die Bezirksvollversammlung.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Das Frauenstatut ist Bestandteil der Bezirkssatzung.
(2) Diese Satzung kann nur mit der von Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten der Bezirksvollversammlung geändert werden.
Satzungsänderungsanträge müssen fristgerecht eingereicht werden.
(3) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten der Bezirksvollversammlung beschlossen
werden. Wenn die Bezirksvollversammlung nicht mit gleicher Mehrheit über die
Verwendung des Vermögens entscheidet, so fällt es zu gleichen Teilen an die
Kreisverbände.
(4) Ergänzend wird auf die Landessatzung der Partei verwiesen.
(5) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Bezirksvollversammlung am
30. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten vorherige Satzungen des
Bezirksverbandes außer Kraft.
Beschlossen am 30.04.2016 in Landshut.
- geändert durch die Bezirksversammlung am 19. September 2020 in
Geisenhausen.
- geändert durch die Bezirksversammlung am 6. März 2021 in Deggendorf.
- geändert durch die Bezirksversammlung am 21. Oktober 2023 in Massing.
- geändert durch die Bezirksversammlung am 21. September 2024 in Landau.